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Allgemeine Hinweise zum Beitragseinzugsverfahren


Die Mittel für die Ausgaben der Unfallversicherungsträger werden durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht, wobei der Finanzbedarf nach einem festgestellten Verteilungsmaßstab auf die beitragspflichtigen Unternehmer umzulegen ist. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe sind bei unserem Verband Umlagegruppen geschaffen worden.

Die Schaffung bestimmter Unlagegruppen und die Zuordnung der Mitglieder zu diesen Gruppen soll dem Prinzip des gemeinschaftlichen Risikoausgleichs Rechnung tragen. Mithin soll jede Gruppe die ihr zuzurechnenden Aufwendungen selbst tragen.

Berechnungsgrundlagen und Meldung (Allgemeine Unfallversicherung)

Bei den Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Verauslagung nach der Zahl der übermittelten Soll-Arbeitsstunden aus dem gesamten Beschäftigungsjahr im Jahr vor der Beitragserhebung. Für die Beitragshöhe wird ein Beitragssatz für jeweils angefangene 100 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Es wird mindestens die Stundenzahl berücksichtigt, die dem der im Kalenderjahr vor der Beitragserhebung veröffentlichten Vollarbeiterrichtwert entspricht.

Ab dem Beitragsjahr 2018 ist nur noch die Abgabe nach dem neuen Beitragsmeldeverfahren möglich. Sofern Sie kein eigenes Personal (auch keine Aushilfen) beschäftigen, entfällt für Sie eine Meldung nach dem UV-Meldeverfahren.

Das UV-Meldeverfahren ist Bestandteil des DEÜV-Meldeverfahrens zur Sozialversicherung. Es ist ausschließlich über die aktuellste Version Ihres systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder über die von Ihnen verwendete systemgeprüfte Ausfüllhilfe (z.B. sv.net) zu bedienen.

Entsprechende Nachweise sind innerhalb der in §165 Abs. 1 SGB VII festgelegten Frist einzureichen.

 

Zahlungsfrist

Die Fälligkeit der Beiträge ist gesetzlich vorgeschrieben. Geschuldete Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.

Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,- Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 SGB VII.