GUVH LUKN Logo

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung läuft genauso ab, wie bei anderen Gefährdungsfaktoren auch. Sie können also so vorgehen, wie sie es bereits bei der klassischen Gefährdungsbeurteilung auch gemacht haben. Laut Arbeitsschutzgesetz ist die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Es muss also festgelegt werden, welche gleichartigen Tätigkeiten vorhanden sind. Anschließend daran werden die Belastungen ermittelt und es muss beurteilt werden, ob eine Gefährdung vorliegt. Die Gefährdungsbeurteilung darf nicht bei der Analyse der Belastung stehen bleiben! Sind Maßnahmen zur Reduktion der Gefährdung und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich, sind diese abzuleiten und umzusetzen. Gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG sind die durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Die einzelnen Schritte und Ergebnisse müssen dokumentiert werden und fortgeschrieben werden, sodass die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert wird – so wie bei anderen Gefährdungsfaktoren auch.

So starten Sie erfolgreich in den Prozess!

Damit Sie die Gefährdungsbeurteilung erfolgreich durchführen, empfehlen wir Ihnen eine gute Vorbereitungs- und Planungsphase. Legen Sie zunächst in Ihrer Kommune bzw. in Ihrer Dienststelle Verantwortlichkeiten fest. Erste Ansprechpartner bei jeder Gefährdungsbeurteilung sind die Führungskräfte. Diese sollten zeitnah über das geplante Vorgehen informiert und qualifiziert werden. Dazu eignen sich besonders gut Inhouse-Schulungen. Weiterhin lohnt es sich - das zeigen unsere Erfahrungen - ein Gremium zu bilden, welches sich um die Durchführung und die anschließende Evaluation der Gefährdungsbeurteilung kümmert. In Ihrem Betrieb gibt es zahlreiche Akteure, auf deren Wissen Sie unbedingt zurückgreifen sollten und die Sie frühzeitig mit einbinden sollten: Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihr Betriebsarzt/-ärztin sind mit dem Vorgehen einer Gefährdungsbeurteilung vertraut und können Sie dazu beraten. Um die Akzeptanz im Betrieb zu erhöhen, sollte auch der Personal-/Betriebsrat beteiligt werden. Dieser hat im Arbeits- und Gesundheitsschutz Mitbestimmungsrechte. Die Erfahrung zeigt, dass eine Kooperation und Verständigung aller betrieblichen Partner unerlässlich ist, damit die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung erfolgreich durchgeführt werden kann. Unerlässlich ist es zudem, die Mitarbeitenden von Beginn an über das Ziel der Gefährdungsbeurteilung und das konkrete Vorgehen zu informieren. Wir empfehlen zudem, den Beschäftigten klar zu kommunizieren, wie der aktuelle Projektstand ist und nach der Analysephase darzustellen, welche Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Wie steht es um Ihre Arbeitsschutzorganisation? Haben Sie sich das schon mal gefragt? In einem allerersten Schritt empfehlen wir Ihnen, sich einen Überblick über Ihre Arbeitsschutzorganisation und über die psychischen Belastungen in Ihrem Arbeitsbereich zu verschaffen. Dazu eignet sich der GDA OrgaCheck (Weitere Informationen dazu finden Sie hier: http://www.gda-orgacheck.de/daten/gda/index.htm). Es zeigt sich immer wieder: sind etablierte betriebliche Arbeitsschutzstrukturen vorhanden, fällt es den Betrieben leichter die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung effektiv und effizient durchzuführen.


Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz und die GDA Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" fordern ein Vorgehen in einzelnen festgelegten Prozessschritten:

Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Im ersten Prozessschritt der Gefährdungsbeurteilung sind Tätigkeiten/Bereiche festzulegen. Diese sollten in Bezug auf die Belastungen gleichartig sein.

Schritt 2: Psychische Belastungen und Gefährdungen ermitteln

Immer wieder gibt es Unklarheiten darüber, was ermittelt werden soll. Dies ist ganz einfach: die Belastung und nicht die Beanspruchungen! Belastungen sind Einflüsse, die auf den Menschen zukommen und psychischen d.h. auf sein Denken, Handeln und Fühlen, einwirken. Dabei werden die Einflüsse und Anforderungen ermittelt, die sich aus der Arbeit ergeben. Die schlechte Nachricht ist, dass es kein Gerät gibt, mit denen man die psychischen Belastungen im Betrieb messen kann. Die gute Nachricht hingegen ist, dass wir aus der Arbeitswissenschaft drei Methoden anwenden können: Beobachtungsverfahren, Mitarbeiterbefragungen und/oder Workshops.

Schritt 3: Beurteilung der psychischen Belastung

Wurden die Belastungen ermittelt, muss nun eingeschätzt werden, ob Gefährdungen vorliegen und Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Häufig fällt die Beurteilung schwer, da es keine Grenzwerte gibt. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie benennt drei Verfahrensweisen, genutzt werden können:

  • Auswahl und Anwendung von Instrumenten, die Kriterien oder „Schwellenwerte" für gesundheitlich relevante Ausprägungen der erfassen psychischen Belastungen enthalten
  • Nutzung von empirischen Vergleichswerten
  • Beurteilung im Workshop

Schritt 4: Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen

Im vierten Schritt müssen Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, wenn sich im Ergebnis der Beurteilung gezeigt hat, dass Gefährdungen vorliegen. Der Arbeitgeber hat sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen an Grundsätzen zu orientieren, die im §4 ArbSchG beschrieben sind. Empfehlenswert ist, die Beschäftigten an der Entwicklung der Maßnahmen zu beteiligen. Studien zeigen, dass Partizipation die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Veränderungen akzeptiert werden und Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Bitte beachten Sie: Es gibt nichts schlimmeres, als Erwartungen zu enttäuschen, als keine Intervention durchzuführen.

Schritt 5: Wirksamkeitskontrolle

Getroffene Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden (§3 ArbSchG). Ziel ist es zu kontrollieren, ob sich die Gefährdungen nach Umsetzung der
Maßnahmen reduziert haben oder nicht.

Schritt 6: Aktualisierung/ Fortschreibung

Eine Gefährdungsbeurteilung muss aktuell sein. Es empfiehlt sich dies in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

Schritt 7: Dokumentation

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden (§6 Abs. 1 ArbSchG).
Dies kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Wichtig ist, deutlich zu machen,
dass die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt wurde. Die „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie führt Anhaltspunkt auf, was eine – im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes - angemessen durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ist.

Die Dokumentation sollte laut GDA-Empfehlungen mindestens folgende Aspekte enthalten:

    • Beurteilung der Gefährdungen
    • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Terminen und Verantwortlichen
    • Durchführung der Maßnahmen
    • Überprüfung der Wirksamkeit
    • Datum der Erstellung

Bei allen Überlegungen und Umsetzungen sollte man das Ziel der Gefährdungsbeurteilung nicht aus den Augen verlieren. Es geht darum, die Arbeitsplätze für alle Beschäftigten so zu gestalten, dass sie sicher und gesund arbeiten können. Deshalb sollte die Gefährdungsbeurteilung kein einzelnes Projekt sein, sondern vielmehr als ein Prozess im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung gesehen werden.