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Einsatz von Arbeitsplattformen (Arbeitskörben) an Frontladerfahrzeugen

Winterzeit ist die Zeit der Baumpflegearbeiten. Diese können oft nur von erhöhten Standplätzen ausgeführt werden. Um die erforderlichen Arbeitshöhen zu erreichen werden oft Arbeitsplattformen eingesetzt, die statt Schaufeln oder Gabeln zur zeitweiligen Verwendung in die Frontladerschwingen eines Trägerfahrzeuges eingebaut werden.

ArbeitsplattformEin solches Verfahren ermöglicht ein schnelles Erreichen der Arbeitsstelle dann, wenn kurzzeitig an unterschiedlichen Stellen gearbeitet werden muss. Bei nicht sachgerechtem Umgang entstehen aber erhebliche Unfallgefahren. Damit Arbeiten von so einer Arbeitsplattform sicher ausgeführt werden können, müssen bestimmte technische und organisatorische Anforderungen erfüllt werden.

Kann die Arbeitshöhe mehr als 3 m betragen, so ist nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission für diese Arbeitsplattformen eine EG-Baumusterprüfung nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie 98/37/EG erforderlich. Alle Arbeitsplattformen die nach dem 01.01.1995 in den Verkehr gebracht wurden und keine vollständigen Maschinen sind, müssen eine Herstellererklärung nach Anhang II/B der EG-Richtlinie Maschinen 89/392/EWG aufweisen. Sie dürfen nur an den Trägerfahrzeugen verwendet werden, für die sie gebaut wurden und für die der Hersteller eine Verwendung vorgesehen hat. Die technischen Mindestanforderungen, die an eine Arbeitsplattform gestellt werden, sind im Merkblatt „Arbeitsplattformen" des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. beschrieben. Weitere Regelungen können der GUV-R 2109 „Gärtnerische Arbeiten" entnommen werden. Informationen zu allen Regelwerken finden Sie unter www.praeventionsportal.de.

Organisatorische Anforderungen bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die durch den Unternehmer nach § 5 ArbSchG vor Beginn der Arbeiten durchzuführen ist. Hierzu gehören u.a.:

  • Sicherung der Arbeitsstelle nach RSA im öffentlichen Verkehrsbereichen.
  • Sich von der Standsicherheit überzeugen.
  • Einsatz geeigneter Personen für die Durchführung von Arbeiten.
  • Die Arbeitsplattform nur mit einer Person besetzen, wenn Arbeiten mit einer Motorsäge ausgeführt werden.
  • Bereitstellen und benutzen von geeigneter PSA.
  • Unterweisung der Beschäftigten.
  • Wenn die Arbeitsplattform nicht vom Korb gesteuert werden kann, muss die Kommunikation zwischen Bedienungspersonal und dem Beschäftigten im Korb gewährleistet sein.
  • Durchführung von ev. notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
  • Gewährleisten, dass Erste Hilfe unverzüglich geleistet werden kann.

Für Ihre Rückfragen zu dieser Information:

Dr. Norbert Bonk
Prävention
Telefon: 0511/8707- 199
Email: norbert.bonk@guvh.de