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Rechtliche Grundlagen

Arbeitsschutz ist Chefsache! Nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden in seinem Betrieb. Das Gesetz regelt, dass die Arbeit so zu gestalten ist, „dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibenden Gefährdungen möglichst gering gehalten wird" (§4 Nr. 1 ArbSchG). Das Arbeitsschutzgesetz fordert bereits seit 1996 eine umfassende Gefährdungsbeurteilung. Seit der Novellierung des §5 des Arbeitsschutzgesetzes (im Jahr 2013) werden „psychische Belastungen bei der Arbeit" explizit im Gesetzestext als eine mögliche Quelle von Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten aufgeführt.

Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung im Sinne des Gesetzes geht es immer um die Beurteilung und Gestaltung der Arbeit. Es wird nicht die psychische Verfassung oder die Gesundheit von einzelnen Personen beurteilt.

Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es weitere Gesetze und Verordnungen, in welchen die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen geregelt ist: