Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gehören Beschäftigte zum Kreis der versicherten Personen. Hiervon ausgenommen sind die Personen, denen Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen zu gewähren ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besteht für Personen, die sogenannte Betriebsreisen (Dienstreisen) im Auftrage des Unternehmers oder seines Beauftragten im Interesse des Betriebes unternehmen, für alle Tätigkeiten und Verrichtungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit verrichtet werden, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gem. § 8 Abs. 1 SGB VIII.
Die Beschäftigten sind bei der Dienstreise jedoch nicht in jedem Fall während der gesamten Dauer der Reise und bei jeder Betätigung versichert, auch wenn sie sich während der Dienstreise im dienstlichen Interesse außerhalb des Beschäftigungs- und Wohnortes aufhalten und bewegen
müssen.
Es gelten in diesem Zusammenhang die allgemeinen Grundsätze, wonach der Versicherungsschutz nur bei solchen Betätigungen besteht, die mit der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen.
Wenn sich der Reisende rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (z. B. Essen, Trinken, Schlafen etc.), entfällt demnach der Versicherungsschutz auch auf Dienstreisen. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich dem privaten Bereich und somit dem persönlichen Lebensbereich der Person zuzurechnen.
Gegen die Annahme einer Betriebsreise spricht nicht die Tatsache, dass dem Betriebsangehörigen für die Ausführung eines erteilten Auftrages Art und Zeitpunkt überlassen bleiben, also insoweit keine genauen Anweisungen erteilt sind. Andererseits ist in Fällen, in denen eine Dienst- oder Geschäftsreise weitgehend mit privaten Interessen verknüpft und zeitlich und örtlich auf diese Interessen abgestellt ist, zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich der ursächliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gewahrt ist. Die Entscheidung hierüber ist unter Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall zu treffen.
Unternimmt der Mitarbeiter zum Beispiel - unabhängig von der beruflichen Tätigkeit - Unternehmungen vor Ort (z.B. Besichtigung von Museen, Besuch kultureller Veranstaltungen) aus eigenem Interesse und somit losgelöst von den eigentlichen ihm übertragenen Aufgaben, sind auch diese Tätigkeiten
dem unversicherten privaten Bereich des Mitarbeiters zuzurechnen.
Abschließend bleibt anzumerken, dass lediglich Unfallereignisse in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Versicherungsschutz stehen. Hingegen nicht körpereigene Erkrankungen während der Dienstreise (z.B. Blinddarmentzündung, Grippe, etc.).
In diesen Fällen ist die eigene Krankenversicherung leistungspflichtig.