Die Veränderungen in der Arbeitswelt haben zu einem Wandel der Arbeitsbelastungen geführt. Während früher überwiegend physikalisch-technische Themen im Vordergrund standen, werden heute Zeitdruck, ständige Erreichbarkeit, große Arbeitsmengen, Konflikte mit Vorgesetzen und Kollegen, atypische Beschäftigungsverhältnisse, u.a. als bedeutende Belastungsfaktoren von Mitarbeitenden genannt.
Diese können Leid für die Betroffenen und enorme Kosten für Unternehmen verursachen.
Für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und damit auch für den Erfolg eines Betriebes ist ein adäquater Umgang mit arbeitsbedingter psychischer Belastung und deren möglichen Folgen notwendig. Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetztes (1996) sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Im Oktober 2013 wurde, durch die explizite Erwähnung der psychischen Belastung im Arbeitsschutzgesetz (insbesondere ArbSchG §4 Abs. 1, §5 Abs. 3, §6 Abs. 1), die Wichtigkeit der menschengerechten Gestaltung der Arbeit in den Vordergrund gerückt.
Wie bei „traditionellen" Gefährdungen auch, hat der Arbeitgeber für den Bereich psychische Belastung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, erforderliche Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen sowie die Ergebnisse zu dokumentieren. Wie eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren ist, ist durch das Arbeitsschutzgesetz nicht vorgegeben. Daher stehen viele Betriebe vor der großen Frage, wie sie die gesetzliche Forderung nach der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen erfüllen können.