GUVH LUKN Logo

Witwen- und Witwerrente

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 40 % des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), wenn Witwen oder Witwer

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder
  • ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder
  • für ein Kind mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sorgen.

Falls die Ehe erst nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind, wird die sog. „kleine" Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe von 30 % des JAV längstens für 24 Kalendermonate nach dem Tod der versicherten Person gezahlt. Nach Vollendung des 47. Lebensjahres besteht dann Anspruch auf die sog. „große" Rente in Höhe von 40 % des JAV. Der JAV umfasst den Bruttobetrag sämtlicher Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Kalendermonaten vor dem tödlichen Arbeitsunfall oder der tödlichen Berufskrankheit.

Die bisherige Altersgrenze der Vollendung des 45. Lebensjahres für die Gewährung der "großen" Rente wird bei Todesfällen ab dem 01.01.2012 stufenweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben.

Abgesehen von den ersten 3 Monaten wird eigenes Einkommen (z. B. eigene Altersrente) unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf den Hinterbliebenen-Rentenanspruch angerechnet. Die Freibeträge für die Einkommensanrechnung richten sich nach dem Wohnort der Hinterbliebenen (alte bzw. neue Bundesländer) und danach, ob die Witwe oder der Witwer ein oder mehrere waisenrentenberechtigte Kinder haben. Es muss sich dabei nicht um leibliche Kinder der oder des verstorbenen Versicherten handeln, die tatsächlich Waisenrente beziehen.