Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfall über die 26. Woche hinaus gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wenigstens 20 Prozent beträgt. Die Rente beginnt für Versicherte, die Verletztengeld erhalten, mit dem Tage nach dem Ende der Zahlung des Verletztengeldes. Bei Versicherten, die kein Verletztengeld erhalten, beginnt die Rente am Tag nach dem Versicherungsfall.
Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt die Vollrente (100% MdE) zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei teilweiser Minderung entspricht die Rente dem Grad der MdE, zum Beispiel 50 Prozent der Vollrente.
Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und entsteht dadurch zusammen eine MdE von mindestens 20 Prozent, so wird für jeden Unfall Versichertenrente gezahlt. Die Folgen eines Versicherungsfalls werden in diesen Fällen jedoch nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent mindern.
Die Unfallversicherungsträger zahlen diese Rente für die Dauer der MdE, unter Umständen also lebenslang, unabhängig von einer Berufstätigkeit.