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Arbeitsunfälle

Arbeitsunfall

Der Gesetzgeber definiert Arbeitsunfälle in § 8 SGB VII wie folgt:

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit (Arbeit) erleiden.

Dazu gehören auch Unfälle, die sich während der Zurücklegung des unmittelbaren Weges zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignen (Wegeunfälle).

Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Voraussetzung ist auch, das der eingetretene Gesundheitsschaden auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist und nicht ein bereits bestehender Gesundheitsschaden beiläufig der versicherten Tätigkeit akut wird.

 

 

Unfallanzeige

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger einen Arbeits- und Wegeunfall zu melden, wenn eine versicherte Person getötet oder so verletzt wird, dass sie länger als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Da eine gesetzliche Frist zur Aufbewahrung von Unfallanzeigen nicht existiert, empfehlen wir Kopien der Unfallanzeigen 5 Jahre aufzubewahren (vergleichbar der Dokumentation der Erste Hilfe Leistungen).

Bei Unfallmeldungen von Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Studenten erhalten Sie hier genauere Informationen, wann ein Unfall anzuzeigen ist.

Hier können Sie uns die Unfallanzeige elektronisch übermitteln.