Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Sozialgesetzbuch (SGB) VII setzt voraus, dass die Personen für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten
Einrichtungen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Es muss sich ferner um eine Tätigkeit handeln, die für die genannten Einrichtungen ausgeübt werden, die in den rechtlichen und organisatorischen
Verantwortungsbereich der Einrichtung fällt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die direkten Wege von und zu der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Unter ehrenamtlicher Tätigkeit versteht man i. S. dieser Vorschrift eine Tätigkeit, die im Interesse der Allgemeinheit unentgeltlich ausgeübt wird, wobei Aufwandsentschädigungen im Allgemeinen nicht als Entgelt angesehen werden. Die Frage, ob eine Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeführt
wird hängt entscheidend mit der Frage der Steuerfreiheit zusammen und richtet sich nach § 14 SGB IV i. V. m. § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG). Nach § 3 Nr. 12 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Kassen, die an Personen geleistet werden, die einen öffentlichen Dienst wahrnehmen steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass diese Vergütung für Verdienstausfall oder für Zeitverlust gewährt wird. Nach der entsprechenden internen Verwaltungsvorschrift des Steueramtes wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass es sich um eine echte Aufwandsentschädigung und nicht um eine verdeckte Vergütung handelt, wenn ein Betrag von monatlich 175,- € nicht überschritten wird. Wird dieser Betrag überschritten, so sind im Regelfall weitere Nachweise zu erbringen, die die Beurteilung als reine Aufwandsentschädigung zulassen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung dann auszugehen, wenn ein ehrenamtlicher Tätiger über die Repräsentationsaufgaben hinaus mit einem Geschäftsbereich betraut wird und eine pauschale Aufwandsentschädigung
erhält, die die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt.
Nach herkömmlichem Verständnis bedeutet eine ehrenamtliche Tätigkeit die Ausübung eines vom Hoheitsträger übertragenen Amtes, ohne dass zu diesem Träger zugleich ein Verhältnis persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit begründet wird. Die Amtsübertragung braucht nicht in einer
bestimmten Form zu erfolgen. Es genügte jedoch für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII nicht, dass jemand sich freiwillig und unentgeltlich für eine der Einrichtung obliegende Aufgabe zur Verfügung stellt.
Sofern ein Anmeldung der Engagierten in Listenform (beispielsweise durch die Erfassung des Namens, Geburtsdatums und der Adresse) erfolgt, genügt dies, um die Voraussetzung einer „Ernennung" in das Ehrenamt zu erfüllen, so dass die Bürgerinnen und Bürger dann namens und im Auftrag
der Gemeinde unentgeltlich bei dem öffentlichen Bauvorhaben tätig werden und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach oben genannter Vorschrift stehen.