Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für die/den Hilfeleistende/n richtet sich nach dem Ort der Hilfeleistung.
Erfolgte diese in Niedersachsen, so kommen folgende Unfallversicherungsträger in Betracht:
- GUV Hannover
zuständig für den größten Teil Niedersachsens (ausgenommen kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter sowie Landkreise Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel) - GUV Braunschweig
kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter sowie Landkreise Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel - GUV Oldenburg
kreisfreie Städte Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven sowie Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch
Sie müssen beim behandelnden Durchgangsarzt angeben, dass Sie sich im Rahmen einer Hilfeleistung verletzt haben, damit dieser dem zuständigen Unfallversicherungsträger einen Bericht zusenden kann.
Sie können aber auch gerne selbst den Versicherungsfall melden. Bitte geben Sie dabei Folgendes an:
- Name, Anschrift, ggf. Telefonnummer, Geburtsdatum des Hilfeleistenden
- Ort der Hilfeleistung
- Genaue Hergangsschilderung, z.B.
- Wie sind Sie auf den Vorfall aufmerksam geworden?
- Art der Hilfeleistung
- Wie haben Sie sich verletzt?
- Was wurde verletzt? - Welche Polizeidienststelle hat den Vorfall aufgenommen (ggf. mit Vorgangsnummer)
- Welche Zeugen waren anwesend? (Name, Anschrift)
- Bei welchen Ärzten stehen/standen Sie in Behandlung?
Grundsätzlich sind alle Körperschäden, die in direktem Zusammenhang mit der Hilfeleistung stehen, versichert. Das heißt, dass alle Heilbehandlungsmaßnahmen nicht wie üblich zu Lasten der zuständigen Krankenkasse eingeleitet werden müssen, sondern zu Lasten des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Auch Anträge auf Erstattung von Sachschäden können eingereicht werden (z.B. Inhalte des Verbandskastens wurden im Rahmen der Hilfeleistung verbraucht).