GUVH LUKN Logo

FAQ Schulunfall Covid-19

Mit dem Aufkommen der Omikron-Variante stecken sich auch immer häufiger Schüler und Schülerinnen oder Kita-Kinder mit dem SARS-CoV-2-Viurs an. Was sollten Schulen, Kitas und Eltern hierzu wissen?

Ist eine Infektion ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung?

Kinder und Jugendliche sind beim Besuch einer Bildungseinrichtung gegen Unfälle gesetzlich unfallversichert. Auch eine Infektion kann ein solcher Unfall sein. Verursacht die Infektion eine Erkrankung, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.


Wann liegt ein Schulunfall durch eine Infektion vor?

Nur wenn eine Covid-19-Erkrankung infolge der versicherten Tätigkeit – das heißt des Kita- oder Schulbesuchs - eingetreten ist, erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schulunfalles.
Voraussetzung ist ein intensiver Kontakt mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person (Indexperson) während des Kita- oder Schulunterrichts oder bei schulischen Veranstaltungen. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Schulunfall vorliegen, ist weiterhin zu berücksichtigen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat. Sofern sich Kinder im privaten Umfeld infizieren und erkranken, sind die Krankenkassen die richtigen Ansprechpartner.
Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind.


Wann ist der Unfall meldepflichtig?

Grundsätzlich gilt: Meldepflichtig sind Schulunfälle immer dann, wenn eine ärztliche Behandlung für das betroffene Kind eingeleitet wurde. Es müssen also ernsthafte Krankheitssymptome vorliegen. Allein ein PCR-Test durch einen Hausarzt oder eine Hausärztin ist nicht als Behandlung zu werten.

Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Das heißt zum Beispiel, wenn das Kind lediglich einen Schnupfen oder leichtes Fieber hat, ein Arztbesuch aber nicht notwendig ist.

Wie auch sonst bei leichten Unfällen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen uns diese Daten bei unseren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Schulunfall nicht entgegen. Den Versicherten entstehen keine Nachteile dadurch, dass die Unfallanzeige möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.


Welche Informationen sollten im Verbandbuch festgehalten werden?

Der Eintrag ins Verbandbuch ist, wie bei anderen leichten Schulunfällen auch, der urkundliche und rechtssichere Nachweis. Er kann auch bei später eintretenden Folgen einer schulbezogenen Corona-Infektion herangezogen werden kann. Es können aber auch andere aussagekräftige Dokumentationen wie zum Beispiel Angaben im Klassenbuch den Eintrag ins Verbandbuch ersetzen.
Folgende Angaben sollten gemacht werden:

  • Gibt es ein massives Infektionsgeschehen (Massenausbruch) in der Einrichtung?

Wenn dies nicht der Fall sein sollte, werden folgende Informationen benötigt:

  • Name der Indexperson (sofern bekannt)
  • Wann hatte das Kind Kontakt mit der Indexperson?
  • Worin Bestand der Kontakt? (Kontaktdauer, Abstand, Atemschutz)

Wer kann den Unfall melden?

Ist der Unfall meldepflichtig (siehe Frage 3), müssen die Leitung der Schule oder Kita, der behandelnde Arzt oder die Ärztin eine Unfallmeldung an den GUVH oder die LUKN schicken. Eltern können dies formlos tun, sollten aber vorher Kontakt mit der Kita- oder Schulleitung aufgenommen haben (siehe Frage 6).


Wie kann man den Unfall melden?

Für Schulen und Kitas halten wir Formulare bereit. Auch Eltern können diese Formulare nutzen, um eine Infektion anzuzeigen. Es ist jedoch empfehlenswert, die Leitung der Bildungseinrichtung zu bitten, den Unfall zu melden. In jedem Fall sollte die Einrichtung über die Meldung informiert werden. Im Übrigen sind auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gehalten, dem zuständigen Unfallversicherungsträger bei Verdacht auf Vorliegen eines Schulunfalls einen entsprechenden Bericht zuzuleiten.


Wie können Versicherte nachweisen, dass die Infektion in der Schule oder Kita erfolgt ist?

Die gesetzliche Unfallversicherung ermittelt von Amts wegen, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Das heißt, GUVH und LUKN kommen auf die Einrichtung und die Familien mit der Bitte um konkrete Nachweise zu. Aufgehoben werden sollten insbesondere Dokumente, die die Infektion mit dem Coronavirus belegen (zum Beispiel Testergebnisse, insbesondere PCR-Testergebnisse) sowie der zeitliche Beginn von Symptomen und Hinweise auf mögliche Indexpersonen oder ein größeres Infektionsgeschehen in der Bildungseinrichtung.