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Klassenfahrten

Klassenfahrten, Schulfreizeiten und Skikurse sind für Schulen als auch für die Unfallversicherungsträger jedes Jahr aufs Neue eine Herausforderungen. Es stellt sich immer die Frage, inwieweit der Versicherungsschutz reicht, welche Leistungen übernommen werden und was die Schulen zu beachten haben.

Wann besteht Versicherungsschutz?

Grundsätzlich besteht bei allen Aktivitäten, die Programmpunkt, also ausgewiesener Bestandteil der Klassenfahrt sind und im Klassenverband erfolgen, Versicherungsschutz. Die Freizeitgestaltung auf einer Fahrt, eigenverantwortliche Unternehmungen bei denen insbesondere keine
Lehrkraft anwesend ist oder auch der abendliche Aufenthalt im Hotelzimmer sind dem privaten Bereich zuzuordnen und regelmäßig unversichert. Auch Essen und Trinken gelten als private Verrichtungen.

Weitergehende Informationen finden Sie auch unter: http://dguv.de/de/internationales/index.jsp
und in der DGUV-Broschüre „Sicher im Ausland"


Was ist bei Reisen ins Ausland zu beachten?

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die gesetzlich krankenversichert sind, sollten bei Reisen innerhalb von Europa immer die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) dabei haben. Sie bestätigt den ausländischen Leistungserbringern, dass die Übernahme der Kosten der Behandlung durch die deutsche Sozialversicherung erfolgt.

Bei Fahrten nach Österreich informieren Sie sich schon vor Reiseantritt welche Vertragsärzte bzw. Krankenhäuser in der jeweiligen Region, eine Behandlung im Rahmen der deutschen Sozialversicherung erbringen. Die jeweiligen Partner können Sie unter www.aerztekammer.at (Arzt suche/Bundesland) ermitteln. Bei der Suchoption Kassen ist der Punkt „Gebietskrankenkassen" bzw. „GKK" auszuwählen.

Privatärzte akzeptieren die EHIC-Karte noch nicht und liquidieren nach ihren Sätzen. Bitte reichen Sie in diesen Fällen zur Prüfung der Kostenübernahme die Originalrechnung bei uns ein. Fahrtkosten (am Urlaubsziel), die aufgrund von Arztbesuchen oder anderen medizinischen Heilbehandlungsmaßnahmen entstehen, sind auch erstattungsfähig. Taxifahrten müssen mit Quittung belegt werden.


Werden die Kosten für einen Rücktransport zum Wohnort übernommen?

Rücktransporte verunfallter Personen zum Wohnort bzw. wohnortnahen Krankenhaus werden übernommen, wenn Sie medizinisch notwendig sind. Hier kommt es regelmäßig zu einer Entscheidung im Einzelfall. In diesen Fällen ist eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Unfallversicherungsträger daher ratsam. Dieser kann den Rücktransport im Übrigen auch organisieren.


Was ist nicht abgesichert?

Über die gesetzliche Unfallversicherung ist nur das Unfallrisiko in bereits beschriebenen Fallkonstellationen abgesichert. Dies beinhaltet nicht andere auftretende Erkrankungen, z.B. Grippe, plötzliche Ohnmacht, Blinddarmreizung oder auch Unfälle im privaten Bereich. Hier ist die jeweilige Krankenversicherung eintrittspflichtig. Bei Auslandsreisen sind Schüler auch durch den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung umfassend abgesichert.