Bei offensichtlich schweren Unfällen ist selbstverständlich ein Krankenwagen zu rufen. Bei allen anderen Unfällen ist intuitiv vorzugehen, dabei ist sicherlich auch die Reaktion und das Verhalten der verunfallten Person zu beobachten. Die Broschüre „Unfall... Was nun?" bietet Ihnen hierzu Hinweise und ergänzende Empfehlungen.
Nein, eine Unfallanzeige ist erst zu erstatten, wenn aufgrund der Unfallfolgen eine ärztliche/ zahnärztliche Behandlung notwendig geworden ist oder der Versicherte infolge der Unfallfolgen verstirbt. Ein Eintrag in das Verbandsbuch (Unfalltagebuch) der Einrichtung sollte aber immer erfolgen, auch bei Bagatellfällen.
Die Schule. Selbstverständlich ist uns klar, dass die Lehrer bzw. das Sekretariat gerade bei Wegeunfällen nicht über jede Information verfügen, daher ist der Unfallbetroffene von der Schule bezüglich Unfallhergang, Ort, Zeit etc. zu befragen. Das Dokument ist jedoch von der Schule auszufüllen und mit Unterschrift zu bestätigen. Eine bloße Mitgabe des Blankoformulars an den Schüler ist nicht die korrekte Vorgehensweise.
Grundsätzlich ist nur bei Unfallereignissen eine Unfallanzeige zu fertigen. Haben Sie Zweifel am Unfallgeschehen dürfen diese natürlich immer vorgebracht werden. Im Einzelfall empfiehlt sich die telefonische Rücksprache mit uns um zu entscheiden, ob eine Unfallanzeige zu erstellen ist.
Nein. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Eine Erstattung von Sachschäden ist dabei nicht vorgesehen.
Wenn diese zum Schadenszeitpunkt zur zweckentsprechenden Verwendung getragen wurde und eine äußere Einwirkung auf das Hilfsmittel und den Körper vorgelegen hat, ist der Versicherungsschutz wahrscheinlich. Es ist immer eine Entscheidung im Einzelfall notwendig. Generell gilt aber: Der Vorfall ist auf jeden Fall mittels Unfallanzeige zu melden.
Selbstverständlich, es handelt sich schließlich um ein den Schüler betreffendes Geschehen und somit um ein wichtiges Dokument, das in die Unterlagen des Unfallbetroffenen gehört.
Ein Unfall sollte, nach der Akutphase, keinen Hinderungsgrund am Schulbesuch darstellen. Grundsätzlich hat der Schulträger den Transport zur Schule sicherzustellen. Wenn der Unfallverletzte seinen Schulweg nicht wie gewohnt bestreiten kann und dies auch ärztlich attestiert ist, kann eine Kostenerstattung für eine private Beförderung oder auch die Organisation einer externen Beförderung erfolgen. Die Kostenträgerschaft ist dabei abhängig von der notwendigen Dauer der Beförderung (Unfallkasse oder Landkreis). Zur genauen Abklärung sollte die Situation immer im Einzelfall besprochen werden.
Nein, hier ist eine Erstattung mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Nicht zwingend. Im Regelfall sollte der die Leistung beantragen, zu dessen Lasten die Rechnung ausgestellt wurde bzw. der die Kosten übernommen hat. Natürlich ist eine Übersendung der Unterlagen gemeinsam mit der Unfallanzeige möglich und oft auch sinnvoll. In diesem Fall sollte aber immer die Bankverbindung und die leistungsberechtigte Person angegeben werden.