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Versicherungsschutz von Studierenden beim Hochschulsport

Die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an rein studienfachbezogenen Veranstaltungen. Hiervon ist auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule aufgrund des umfassenden Bildungsauftrags der Hochschule umfasst. Der allgemeine Hochschulsport und die damit verbundene sportliche Tätigkeit dienen der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion, sozialen Integration, Identifikation mit der eigenen Hochschule sowie der Persönlichkeitsentwicklung.

Hochschulsport ist unter Bezug auf die aktuelle BSG-Rechtsprechung versichert, wenn die folgenden Hauptkriterien erfüllt sind

  • Zulassung des Studierenden durch die Hochschule (Immatrikulation)
    Eine Immatrikulation an der Hochschule ist zwingende Voraussetzung für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes.

  • Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung
    Die erforderliche Studienbezogenheit ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsportes zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Hochschule gegeben. Dies muss jedenfalls für eine Sportart gelten, die in der Breite der Bevölkerung betrieben wird.
    Da die jeweilige Sportveranstaltung zum Zweck der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung der Hochschule durchgeführt werden muss, hat sich der Teilnehmerkreis grundsätzlich im Wesentlichen auf die Studierenden zu beschränken. Dies schließt aber nicht aus, dass auch andere Hochschulangehörige, z.B. Beschäftigte dieser Hochschule, an diesem Sportangebot der Hochschule teilnehmen.
    Das Sportangebot der Hochschule muss sich folglich im vornherein im Wesentlichen an ihre Studierenden richten und diesen offen stehen. Die zur Verfügung stehenden Teilnahmeplätze müssen vorrangig an Studierende vergeben werden. Der Versicherungsschutz entfällt nicht deshalb, weil im Einzelfall ausnahmsweise auch Dritte teilnehmen können oder sich der Hochschulsport auch zivilrechtlicher Handlungsformen bedient.
    Ist allerdings das jeweilige Sportangebot nicht nur im Wesentlichen auf die Studierenden (und Hochschulangehörigen) beschränkt und steht vielmehr Externen/Gästen regelmäßig offen, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, selbst wenn es sich um eine offizielle Hochschulveranstaltung handelt!

  • Tätigkeitsausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule
    Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist.
    Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf reine Unterstützungsleistungen einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studie-renden liegenden Verrichtung beschränkt. Für eine (Mit-)Verantwortung der Hochschule spricht die Organisation der Veranstaltung, Auswahl des Teilnehmerkreises, das Stellen eines Übungsleiters usw.

Etwas anderes gilt für Sportstudierende, wenn die Nutzung der Hochschulsportanlage Ausfluss ihres Sportstudiums ist.

FAQ rund um den Versicherungsschutz

Was heißt Einflussmöglichkeit?

Die Hochschule muss zumindest die organisatorische Mitverantwortung für die Teilnehmer an der Veranstaltung tragen. Der Studierende darf in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sein. Die Tätigkeit der Hochschule darf sich nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränken.

Für eine Mitverantwortung spricht die Organisation der Veranstaltung, d. h. während der festgesetzten Zeiten und unter Leitung eines bestellten Übungsleiters, Sportlehrers oder anderen Bevollmächtigten der Hochschule, die Organisation der An- und Rückfahrt zum/vom Veranstaltungsort, der Unterkunft und Verpflegung am Veranstaltungsort, die Auswahl der Teilnehmer etc. seitens der Hochschule.

Allein die Nutzung der Hochschulsportanlage durch Studierende begründet nicht den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule. Etwas anderes kann nur für Sportstudierende gelten. Aber auch die Sportausübung in vorlesungsfreier Zeit spricht nicht von vornherein gegen den gesetz-lichen Unfallversicherungsschutz.


Wie sieht es mit hochschulbezogenen Institutionen (ASTA)/studentischen Vertretungen aus?

Eine lediglich von dem Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) oder anderen studentischen Vertretungen getragene und verantwortete Veranstaltung (ohne wesentliche Beteiligung der Hochschule), die nicht Bestandteil des Hochschulsports ist, ist nicht dem organisatorischen Verantwortungsbe-reich der Hochschule i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII zuzurechnen, da es sich nicht um eine der Hochschule zuzurechnende Einrichtung handelt. Der AStA ist vielmehr das Organ zur Vertretung der Studenten und verwaltet als eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft die eigenen Angelegenheiten.


Wie sieht es mit Veranstaltungen des allgemeinen deutschen Hochschulsports (ADH) aus?

Die Veranstaltungen des ADH können unter Versicherungsschutz stehen, sofern die Hochschule Mitglied im ADH ist und ihre Mitverantwortung konkret ausübt (siehe FAQ „Einflussmöglichkeit"). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des ADH wirken die Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den Hochschulsport zu fördern, rechtlich selbständig und in parteipolitischer Neutralität überregional zusammen. § 2 der in der Satzung des ADH enthaltenen Wettkampfordnung unterstreicht, dass die Veranstaltung von Verbandswettbewerben wie auch die Deutschen Hochschulmeisterschaften, die dort ausdrücklich genannt werden, zum gesetzlichen Bildungsauftrag gehört.

Das bedeutet, dass auch einmalige, alljährlich stattfindende Sportveranstaltungen grundsätzlich un-ter Versicherungsschutz stehen, wenn diese alle vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen.


Was ist mit einem Wettkampf?

Auch der sportliche Wettkampf kann unter Versicherungsschutz stehen, wenn er als Fortsetzung des Hochschulsports zu sehen ist.

Dies ist der Fall, wenn die an dem Wettkampf teilnehmenden Studierenden aus dem Kreis der am Hochschulsport teilnehmenden Studierenden kommen, so dass sich die Hochschulmannschaft aus den (besten) Studenten des Hochschulsports zusammensetzt. Insofern handelt es sich um eine reine Studierendenmannschaft, die den „Wettkampf" als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betreibt. Darunter können auch einmalige Veranstaltungen ohne vorherige regelmäßige Teilnahme am Hochschulsport fallen.


Sind Studierende, die am Hochschulsportangebot einer fremden Hochschule teilnehmen, gesetzlich unfallversichert?

Sofern verschiedene Hochschulen hinsichtlich der Sportprogramme kooperieren, können die teilnehmenden Studierenden (Externe zu der ausrichtenden Hochschule) unter Unfallversicherungsschutz stehen. Höchstrichterlich ist dies noch nicht entschieden, so dass derzeit keine allgemein gültigen Aussagen hierzu getroffen werden können.


Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Veranstaltungen im Ausland aus?

Dem Versicherungsschutz steht – sofern die genannten Kriterien erfüllt sind – grundsätzlich nichts entgegen, auch wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat.


Sind auch die am Hochschulsport teilnehmenden, sonstigen Hochschulangehörige, z.B. Beschäftigte der Hochschule, versichert?

Beschäftigte der Hochschule stehen bei der Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport ihres Arbeitgebers nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die vom BSG entwickelten Grundsätze des Betriebssports erfüllt sind.
(Siehe auch Versicherungsschutz beim Betriebssport)


Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Beispiele
  • Sportliche Betätigungen außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hoch-schule, selbst wenn diese wesentlich durch den Hochschulbesuch bedingt sind

  • Das aktuelle einschlägige Landeshochschulrecht (NHG) sieht im Rahmen des Hochschul-sports keine Förderung von Leistungs- und Spitzensport vor, so dass eine solche sportliche Betätigung keine Studienbezogenheit begründet.

  • Etwas anderes kann bei Sportstudenten gelten, soweit dieser Ausfluss ihrer studienfachbezogenen Verrichtung ist.

  • Allein von einer nicht der Hochschule zuzurechnenden Institution, z.B. AStA, organisierte und durchgeführte Veranstaltung ohne Einflussmöglichkeit der Hochschule

  • Sportangebot steht nicht nur im Wesentlichen den Studierenden und den Hochschulangehö-rigen sondern auch regelmäßig Externen/Gästen der Hochschule offen.

Hinweis: Die Entscheidung obliegt stets einer Einzelfallprüfung.