FAQ rund um den Versicherungsschutz
Die Hochschule muss zumindest die organisatorische Mitverantwortung für die Teilnehmer an der Veranstaltung tragen. Der Studierende darf in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sein. Die Tätigkeit der Hochschule darf sich nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränken.
Für eine Mitverantwortung spricht die Organisation der Veranstaltung, d. h. während der festgesetzten Zeiten und unter Leitung eines bestellten Übungsleiters, Sportlehrers oder anderen Bevollmächtigten der Hochschule, die Organisation der An- und Rückfahrt zum/vom Veranstaltungsort, der Unterkunft und Verpflegung am Veranstaltungsort, die Auswahl der Teilnehmer etc. seitens der Hochschule.
Allein die Nutzung der Hochschulsportanlage durch Studierende begründet nicht den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule. Etwas anderes kann nur für Sportstudierende gelten. Aber auch die Sportausübung in vorlesungsfreier Zeit spricht nicht von vornherein gegen den gesetz-lichen Unfallversicherungsschutz.
Eine lediglich von dem Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) oder anderen studentischen Vertretungen getragene und verantwortete Veranstaltung (ohne wesentliche Beteiligung der Hochschule), die nicht Bestandteil des Hochschulsports ist, ist nicht dem organisatorischen Verantwortungsbe-reich der Hochschule i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII zuzurechnen, da es sich nicht um eine der Hochschule zuzurechnende Einrichtung handelt. Der AStA ist vielmehr das Organ zur Vertretung der Studenten und verwaltet als eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft die eigenen Angelegenheiten.
Die Veranstaltungen des ADH können unter Versicherungsschutz stehen, sofern die Hochschule Mitglied im ADH ist und ihre Mitverantwortung konkret ausübt (siehe FAQ „Einflussmöglichkeit"). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des ADH wirken die Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, den Hochschulsport zu fördern, rechtlich selbständig und in parteipolitischer Neutralität überregional zusammen. § 2 der in der Satzung des ADH enthaltenen Wettkampfordnung unterstreicht, dass die Veranstaltung von Verbandswettbewerben wie auch die Deutschen Hochschulmeisterschaften, die dort ausdrücklich genannt werden, zum gesetzlichen Bildungsauftrag gehört.
Das bedeutet, dass auch einmalige, alljährlich stattfindende Sportveranstaltungen grundsätzlich un-ter Versicherungsschutz stehen, wenn diese alle vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen.
Auch der sportliche Wettkampf kann unter Versicherungsschutz stehen, wenn er als Fortsetzung des Hochschulsports zu sehen ist.
Dies ist der Fall, wenn die an dem Wettkampf teilnehmenden Studierenden aus dem Kreis der am Hochschulsport teilnehmenden Studierenden kommen, so dass sich die Hochschulmannschaft aus den (besten) Studenten des Hochschulsports zusammensetzt. Insofern handelt es sich um eine reine Studierendenmannschaft, die den „Wettkampf" als bloße Fortsetzung des Hochschulsports betreibt. Darunter können auch einmalige Veranstaltungen ohne vorherige regelmäßige Teilnahme am Hochschulsport fallen.
Sofern verschiedene Hochschulen hinsichtlich der Sportprogramme kooperieren, können die teilnehmenden Studierenden (Externe zu der ausrichtenden Hochschule) unter Unfallversicherungsschutz stehen. Höchstrichterlich ist dies noch nicht entschieden, so dass derzeit keine allgemein gültigen Aussagen hierzu getroffen werden können.
Dem Versicherungsschutz steht – sofern die genannten Kriterien erfüllt sind – grundsätzlich nichts entgegen, auch wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat.
Beschäftigte der Hochschule stehen bei der Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport ihres Arbeitgebers nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die vom BSG entwickelten Grundsätze des Betriebssports erfüllt sind.
(Siehe auch Versicherungsschutz beim Betriebssport)