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Versicherungsschutz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes

Der Bundesfreiwilligendienst im Sinn dieses Gesetzes löst seit dem 01.07.2011 den Zivildienst ab, da dieser im Rahmen der Aussetzung der Wehrpflicht ebenfalls ausgesetzt wird.

Wie sieht es im Bundesfreiwilligendienst mit dem Versicherungsschutz aus?

Die Zivildienstleistenden waren in ihrer Tätigkeit bislang in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei, da sie einen unverzichtbaren Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge hatten.

Anders verhält es sich jedoch mit dem Bundesfreiwilligendienst. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BFDG finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz gelten, entsprechende Anwendung.
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Die Vorschrift des § 136 Abs. 3 Nr. 7 SGB VII regelt die Zuständigkeit bei den Bundesfreiwilligendiensten abschließend.

 


Wie ist bei Unfällen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zu verfahren?

Während ihres freiwilligen Einsatzes sind die Teilnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigte versichert: Bei all ihren Tätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes und auf den Wegen von und zur Einsatzstelle genießen sie Versicherungsschutz. Erleiden sie während ihres Einsatzes einen Unfall, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung, der Rehabilitation und zahlt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auch eine Unfallrente. Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Einzelfall für die Leistungen aufkommt, richtet sich nach der Einsatzstelle des einzelnen Teilnehmers. Der Versicherungsschutz ist für die Versicherten kostenfrei.