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Erste Hilfe in Unternehmen, Betrieben und Hochschulen

Nach DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", §26, müssen in Verwaltungsbereichen mindestens 5%
und in allen sonstigen Betrieben mindestens 10% der Beschäftigten in der Ersten Hilfe ausgebildet sein.

Damit Ersthelfende wirksam Hilfe leisten können, müssen sie aus- und regelmäßig fortgebildet werden.
Die Aus- und Fortbildungsangebote sind inhaltlich von den ermächtigten Erste-Hilfe-Ausbildungsstellen
auf die verschiedenen Bereiche abgestimmt:

  • Die Ausbildung der Ersthelfenden in einem neun Unterrichtseinheiten umfassenden Grundlehrgang.
  • Die "Auffrischung" erfolgt alle zwei Jahre in einer neun Unterrichtseinheiten umfassenden und vertiefenden Erste-Hilfe Fortbildung.

 

Hinweise zur Antragsstellung: 

  • Die Zeitspanne zwischen der letzten und der aktuell geplanten Teilnahme an einem Lehrgang sollte 24 Monate nicht unterschreiten. Von Einzel-/Teilanträgen innerhalb dieser 24 Monate bitten wir abzusehen.
  • Bitte stellen Sie ca. 6 Wochen vor dem geplanten Kurs einen Antrag. Bei hoher Nachfrage kann die Bearbeitung in Einzelfällen bis zu 6 Wochen dauern.
  • Sie füllen das Antragsformular online aus und senden es ab oder schicken es per E-Mail an erstehilfe@guvh.de.
  • Die beantragte Teilnehmendenzahl darf die Gesamtzahl der fest angestellten Mitarbeitenden im Betriebsteil nicht überschreiten.

 

Ablauf nach Antragseingang:


Nach Antragsprüfung schicken wir Ihnen ein Genehmigungsschreiben über die Anzahl der genehmigten Kurse sowie eine Teilnehmendenliste zu. Bitte leiten Sie das Genehmigungsschreiben zusammen mit der Teilnehmendenliste an die Erste-Hilfe-Organisation weiter.

Bei mehreren Kursterminen bzw. mehr als 15 Kursteilnehmern pro Termin kopieren Sie bitte die Teilnehmendenliste. Bitte vergessen Sie nicht den Stempel und die Unterschrift auf jeder Liste!

 

Keine Kostenübernahme für:

  • Beamte, da kein Versicherungsverhältnis besteht
  • Aus- und Fortbildungskurse, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden
  • Erste-Hilfe-Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Erste-Hilfe-Kurse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres
  • Erste-Hilfe-Kurse für Praktikantinnen und Praktikanten
  • Erste-Hilfe-Kurse für Kurzzeitbeschäftigte
  • Erste-Hilfe-Kurse für Personen, die diese für ihre Ausbildung benötigen

  • Erste-Hilfe-Aus-und Fortbildung von Personen, bei denen Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört – das sind insbesondere:
    • Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation (z.B. Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten)
    • Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegende/Kinderkrankenpflegende, Hebammen, Entbindungspflegende, Krankenpflegehelfende, Altenpflegende bzw. -pflegehelfende, Physiotherapeuten, Medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Schwimmmeisterinnen und Schwimmmeister sowie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, inkl. Zahnärztinnen und -ärzte)

Sie gelten gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 als aus- und fortgebildet, sofern sie aktiv im Beruf tätig sind.