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Hinweise für Ersthelfende

Eine schnelle, fachgerechte Erstversorgung nach einem Unfall ist entscheidend für einen erfolgreichen nachfolgenden Heilungsverlauf. Gut qualifizierte Ersthelferinnen oder Ersthelfer sind deshalb als Erstes Glied in der Rettungskette unverzichtbar!

 

Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung

Die Ausbildung zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (neun Unterrichtseinheiten). Um Ersthelferin oder Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle zwei Jahre durch das Erste-Hilfe-Training (neun Unterrichtseinheiten) erforderlich.

Die Lehrgangsgebühren werden vom GUV Hannover und der LUK Niedersachsen getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Zuvor beantragt Ihr Arbeitgeber rechtzeitig vor Kursbeginn die Kostenübernahme.

Für die Bestellung zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer gibt es keine Formvorschriften, sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Um auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen, bietet es sich an, eine Ernennungsurkunde zu verleihen.

 

Aufgaben von Ersthelfern

Zu den Aufgaben der Ersthelferin oder des Ersthelfers gehören:

  • sachgerechtes Verhalten bei Unfällen
  • Erstmaßnahmen am Unfallort
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • Maßnahmen bei typischen Verletzungen der Muskeln, Gelenke und Knochen und akuten Erkrankungen

 

Rechtliche Stellung der Ersthelferin oder des Ersthelfers

Die Ersthelferin oder der Ersthelfer ist wie jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet Hilfe zu leisten. Führt sie oder er die Hilfeleistung mit der gebotenen Sorgfalt durch, d.h. entsprechend seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und den sonstigen Umständen, kann sich eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer grundsätzlich nicht strafbar machen, selbst wenn ein Fehler unterlaufen sollte.

Zivilrechtlich kann die Ersthelferin oder der Ersthelfer grundsätzlich auch nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, es wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gehandelt.