Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" regeln die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen im Betrieb und konkretisiert mögliche Quellen von Gefährdungen.
Seit Oktober 2013 fordert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass auch psychische Belastungen der Arbeit in einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen.
Doch eine Gefährdungsbeurteilung ist kein arbeitsschutzrechtlicher Selbstzweck: Ziel ist es herauszufinden, welche Gefährdungen vorliegen und wie diese möglichst gering gehalten werden können. Die Gefährdungsbeurteilung findet Ansatzpunkte, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und so die psychische Gesundheit zu schützen und zu stärken.