Aufstieg, Abstieg...
Wenn das Risiko auf der Leiter unterschätzt wird!
Wer hoch hinaus will, braucht einen Aufstieg. Zum Beispiel eine Leiter oder einen Tritt. Man findet Sie überall im Einsatz: auf Baustellen, im Lager, in der Produktion und im Büro. Leider führt nicht jeder Aufstieg erfolgreich zum Gipfel, manch einer endet mit dem freien Fall. Tausende Leiterunfälle pro Jahr zeigen deutlich: So einfach scheint der Schritt von Stufe zu Stufe nicht zu sein.
Aus diesem Grund dürfen Leitern nur unter bestimmten Bedingungen eingesetzt werden.
Die Betriebssicherheitsverordnung sagt hierzu, dass die Verwendung von Leitern nur bei Arbeiten mit geringer Gefährdung und kurzer Dauer zulässig ist.
Der Unternehmer, der eine Leiter oder einen Tritt als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen (lassen) will, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel,
z. B. ein Kleingerüst, für diese Tätigkeit sicherer ist.
Können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Leitern und Tritte benutzt werden, ergeben sich für den Unternehmer folgende Pflichten:
- Nur Leitern und Tritte zur Verfügung stellen oder selbst benutzen, die den Regeln der Technik (u. a. DIN Normen) entsprechen und nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind. Bei Leitern und Tritten, die das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit") tragen, hat sich der Hersteller durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigen lassen, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind.
- Sich über die Gefährdungen beim Umgang mit Leitern und Tritten informieren und die Beschäftigten angemessen und mit Hilfe der Betriebsanweisung (Piktogramme) unterweisen.
- Sicherstellen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand von einer dazu befähigten Person gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überprüft werden.
Das Themenplakat (DIN A3) steht hier zum Download bereit.