Im Mittelpunkt der Schule stehen die Schülerinnen und Schüler. Der Staat greift mit der Schulpflicht in das Elternrecht (Art. 6 GG) ein, damit geht die Aufsichtspflicht in der Schulzeit per Gesetz auf die Schule über und die Beaufsichtigung wird zu Dienstpflicht für die Lehrkräfte. Deshalb muss die Schule bzw. müssen die Lehrkräfte verhindern, dass Schülerinnen und Schüler während schulischer Veranstaltungen (z. B. Unterricht, Pausen, Schulfahrten, usw.)
• zu Schaden kommen
• oder Dritten Schaden zufügen
Die Schulleitung ist für die Organisation der Aufsicht verantwortlich. Sie hat geeignete Personen für die Aufsichtsführung auszuwählen (Auswahlpflicht).
Die Aufsicht ist so auszuführen, dass Gefahren vorausschauend erkannt werden Schulen sind Betriebe im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Schulleiterinnen und Schulleiter sind mit der Leitung dieser Betriebe beauftragt und damit nach § 13 Abs. 1 Ziffer 4 ArbSchG im Rahmen ihrer Befugnisse für die Erfüllung der Aufgaben, die sich für Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben, verantwortlich. Dazu verpflichtet sie das Arbeitsschutzgesetz, das SGB VII, die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" und länderspezifische Vorschriften.
Auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein vorausschauendes Handeln gefordert. Für alle Mitarbeitenden ist vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz zu erstellen.
Grundsätzlich ist die Schulleitung die Dienst- und Fachaufsicht für die Landesbediensteten und hat hier die Hauptverantwortung.
Lesen Sie mehr in unserer Handlungshilfe "Wie wird Schule ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit gerecht?" und nehmen Sie an unserem Online-Symposium teil. Kommen Sie mit uns ins "Fach"-Gespräch am 23.03.22....