21. Dezember 2020

Die Lohnabrechnung Ihres Unternehmens kann sowohl über eine, als auch über mehrere meldende oder abrechnende Stellen erfolgen. Bitte stellen Sie sicher, dass jede meldende oder abrechnende Stelle diese Informationen erhält und ggf. auch einen Teillohnnachweis abgibt.
In dem Lohnnachweis 2020 sind die vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitsstunden aus dem gesamten Beschäftigungsjahr 2020 zu melden.
Grundsätzlich gilt: „Wird Arbeitsentgelt gezahlt, sind die vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitsstunden zu melden."
Nicht zu melden sind die Arbeitsstunden der Beschäftigten, die ausschließlich in Verkehrsunternehmen, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken sowie
landwirtschaftlichen Unternehmen (Friedhöfe, Park- und Grünanlagen über 5 ha, Kommunalwald) tätig sind (§ 129 Abs. 4 SGB VII), sofern diese bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft versichert sind. In diesen Fällen gelten die Meldebestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Detaillierte Informationen zum UV-Meldeverfahren finden Sie auf der Homepage der DGUV unter: http://www.dguv.de/de/versicherung/uv-meldeverfahren/faq/index.jsp und in der dort veröffentlichten Broschüre. Die folgende Tabelle gibt Informationen zur Meldepflicht verschiedener Personengruppen und Fallgestaltungen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter der E-Mailadresse: beitrag@guvh.de oder unter Tel.: (0511) 87 07-128 zur Verfügung.