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Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe

7. März 2022

©Lydia Geissler - stock.adobe.com

Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover und die Landeunfallkasse Niedersachsen hin.

Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an private Organisationen (zum Beispiel Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung leichter.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Zuständigkeit:

Sofern eine Beauftragung durch eine Körperschaft im Zuständigkeitsbereich des GUVH oder eine Beauftragung durch eine Landeseinrichtung im Zuständigkeitsbereich der LUKN erfolgt, sind Sie über uns versichert. Bitte informieren Sie die ehrenamtlichen Helfer über ihre gesetzliche Unfallversicherung.

Im Falle eines Unfalles, melden Sie diesen bitte unter www.guvh.de.

Bei Fragen steht Ihnen unser Team "Kreis der versicherten Personen" gerne zur Verfügung. Telefon: 0511/8707 - 113 bzw. 144
E-Mail: TeamKdvP@guvh.de

Neben der Frage zum Versicherungsschutz ist aber auch der Präventionsaspekt zu betrachten.
Für ehrenamtlich tätige Helfende gelten ebenso die Arbeitsschutzvorschriften, wie für kommunale Bedienstete.

Bei Bedarf ist es zu empfehlen, die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin / den Betriebsarzt der jeweiligen Kommune bzw. der betreffenden Hilfeorganisation zu Rate zu ziehen.