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Veränderte Anforderungen zur Beteiligung am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) der gesetzlichen Unfallversicherung

4. August 2023

Rettungsdienst im Einsatz © mev - mike witschel

Seit dem 01.07.2023 gelten neue Anforderungen zur Beteiligung von Krankenhäusern am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach zehn Jahren Praxiserfahrung mit dem dreistufigen Heilverfahren aktualisiert die Unfallversicherung damit ihren Anforderungskatalog.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Versorgungsqualität für die Versicherten weiter zu stärken, Das Schwerverletzungsartenverfahren (SAV) ist die höchste Versorgungsstufe im dreistufigen stationären Heilverfahren. Die drei Stufen machen die optimale Versorgung der Versicherten abhängig von Art und Schwere der Verletzung. Die Heilverfahrenssteuerung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist verbunden mit entsprechenden Qualitäts- und Leistungsanforderungen an die am Heilverfahren beteiligten Kliniken. Schwerstverletzte Versicherte dürfen deshalb nur in zugelassenen SAV-Kliniken behandelt werden.

Zu den wichtigsten neuen Anforderungen im Überblick