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Empfehlungen des GUVH und der LUKN zum Umgang mit Zecken bei Kindern in Tageseinrichtungen

25. März 2024

Kind klettert auf Baum ©mellevaroy - stock.adobe.com

Endlich Frühling, endlich Sonne. Zum Frühlingsauftakt zieht es uns wieder ins Freie, um Licht, Wärme und frische Luft zu genießen. Allerdings erwachen zusammen mit dem Frühling auch die üblichen Plagegeister: Die Zecke reißt es bei Temperaturen ab 8°C aus der Winterstarre, um wieder aktiv zu werden. Zecken übertragen Borrelien und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). In durchschnittlich 5% der Fälle führt ein Zeckenbiss zu einer Infektion von Borreliose. In Risikogebieten für FMSE kommt es in rund 1% der Fälle zu einer FMSE-Übertragung.

Welcher Schutz ist zu empfehlen?

Zecken halten sich überwiegend auf Gräsern und Strauchwerk, aber auch auf Bäumen auf. Daher kann die Gefahr eines Bisses verringert werden, wenn z.B. lange Hosen und Oberteile mit langen Ärmeln sowie geschlossenes Schuhwerk getragen wird. Eine sorgfältige Kontrolle des Körpers auf Zecken z.B. nach einem Waldspaziergang ist besonders wichtig.

Umgang mit Zecken bei Kindern in Tageseinrichtungen

Kinder stehen während des Besuchs der Kindertageseinrichtung unter der Aufsicht und Betreuung der Erzieherinnen und Erzieher. Was aber, wenn ein/e Erzieher/In bei einem Kind eine Zecke entdeckt? Was ist zu tun? Wie sieht es mit der Haftung aus?

Die Zecke sollte nach dem Entdecken unverzüglich entfernt werden. Denn die Gefahr einer Infektion wird umso geringer, je schneller man die Zecke möglichst mit einer Zeckenkarte entfernt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Zeckenleib nicht gequetscht wird. Denn dadurch könnten Borrelien aus der Zecke in die Wunde gepresst werden. Fassen Sie das Tier möglichst nahe am Kopf und ziehen sie es heraus. Entfernen sie die Zecken nicht mit Klebstoff oder Öl, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Vorgehensweise die Übertragung von Borrelien erleichtert oder beschleunigt. Ein noch in der Wunde verbliebener Rest des Bisswerkzeugs sollte evtl. von einem Arzt/einer Ärztin entfernt werden.

Die Verantwortlichen der Kitas und der Schulen sollten im Vorfeld mit den Erziehungsberechtigten die Verfahrensweise beim Zeckenbefall absprechen. In jedem Fall sollten die Erziehungsberechtigten über das Entfernen einer Zecke sowie die Einstichstelle informiert und die durchgeführten Maßnahmen dokumentiert werden. Der durch die Corona-Pandemie notwendige Mindestabstand wird hierbei natürlich unterschritten. Bei direktem Kontakt sollten Ersthelfende darauf achten, sich selbst und auch die hilfebedürftige Person so gut wie möglich zu schützen. Zur Minimierung des Ansteckungsrisikos für die Erstehelfende oder den Ersthelfenden und die hilfebedürftige Person sollten FFP2-Masken getragen werden. Für Kinder unter 6 Jahren gilt – wie ganz grundsätzlich im Alltag – keine Maskenpflicht.

Haftungsprivilegierung

Sollte es während des Aufenthaltes in einer Kindertageseinrichtung mal zu einer unsachgemäßen Entfernung der Zecke kommen, so wären die ErzieherInnen haftungsprivilegiert. Die sogenannte Haftungsprivilegierung gemäß den §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch VII folgt aus dem Versicherungsschutz für das Kindergartenkind. Gegenüber dem Kind haftet die Erzieherin nur im Fall einer vorsätzlichen Schädigung. Gegenüber dem Unfallversicherungsträger haftet sie im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 110 Sozialgesetzbuch VII). Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Erzieherin/der Erzieher nicht.
Solange die Zeckenentfernung unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt erfolgt, kommt eine Haftung somit selbst dann nicht in Betracht, wenn bei der Zeckenentfernung ein Fehler geschieht. Sollte sich eine einzelne Erzieherin/ ein einzelner Erzieher eine Zeckenentfernung nicht zutrauen, so sollte zur Vermeidung einer Aufsichtspflichtverletzung durch Unterlassen anderweitige Hilfe organisiert werden, durch die die unverzügliche Entfernung sichergestellt wird (etwa die Entfernung der Zecke durch eine Kollegin). Denn Teil der Aufsichtspflicht ist es, Schaden von den Kindern abzuwenden. Dazu gehört auch die Verhinderung einer Infektion durch eine schnelle Zeckenentfernung.

Zur GUVH / LUKN Handlungsempfehlung "Zecken" für Bildungseinrichtungen

Informationen zur Ersten Hilfe finden Sie auch in unserem Präventionsportal.