14. Juni 2024
Für berufsbedingte Fahrten gilt: Beschäftigte dürfen sich bei der Arbeit nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dabei ist es unerheblich, ob die Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Arzneimittel herbeigeführt wird. Darauf weisen Unfallkassen, Berufsgenossenschaften und ihr Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), anlässlich des Tages der Verkehrssicherheit am 15. Juni hin.
Sie vertreten deshalb die Position: Ein Konsum von Rauschmitteln, der zu Gefährdungen an Arbeitsplätzen, auf Arbeitswegen und in Bildungseinrichtungen führen kann, muss ausgeschlossen sein. Deshalb: NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung. Diese Empfehlung gilt unabhängig davon, dass der Bundestag kürzlich einen neuen THC-Grenzwert in Höhe von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum für den Straßenverkehr beschlossen hat.
Für medizinisch verwendetes Cannabis gilt: Wie andere Arzneimittel auch kann es die Arbeits- oder Verkehrstüchtigkeit beeinflussen. Neben der entzündungshemmenden und muskelentspannenden Wirkung kann es auch zu Müdigkeit und Konzentrationsschwäche führen.
Sind Beschäftigte unsicher, ob die verordneten Medikamente einen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit oder die Verkehrstüchtigkeit haben, können sie zusätzlich zum verordnenden Arzt die Betriebsärztin fragen. Beide können sich auch abstimmen, wenn der oder die Versicherte sie von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet.
Laut der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind Beschäftigte verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Dies gilt auch für Wege zur oder von der Arbeit.
Der Tag der Verkehrssicherheit findet seit 2005 jedes Jahr am dritten Samstag im Juni statt. Er wurde vom Deutschen DVR initiiert und soll auf die Bedeutung der Verkehrssicherheit im Alltag aufmerksam machen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.dguv.de