Soziale Dienstleister, die in der aktuellen Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können von ihren Auftraggebern in der Sozialversicherung Unterstützung bekommen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben dazu zentral ein digitales Antragsverfahren entwickelt, das über die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abgewickelt wird.
Als Bestandteil des Sozialschutz-Pakets hat der Bundestag im Eilverfahren auch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag verabschiedet.
- Erbringer sozialer Dienstleistungen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus diese Leistungen nicht mehr erbringen können bzw. dürfen und dadurch in finanzielle Schieflage geraten, können bei Leistungsträgern und damit auch bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Zuschüsse beantragen.
- Voraussetzung ist, dass sich diese Einrichtungen bereit erklären, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Folgen einzusetzen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.
- Diese Einrichtungen können dann von den Leistungsträgern Zuschüsse von bis zu 75 % der regelmäßigen Einnahmen erhalten.
- Anspruch haben Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag 16.03.2020 Dienstleistungen für eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erbracht haben.
- Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
- Innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung wird ein einheitlicher Antrag verwendet. Diesen einheitlichen Antrag können Sie online ausfüllen unter https://sodeg.dguv.de