Zum Kreis der versicherten Personen in der Zuständigkeit des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover und der Landesunfallkasse Niedersachsen gehören Blut- und Gewebespender für Einrichtungen der Kommunen und des Landes.
Sie sind versichert, wenn Sie Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden (z. B. Knochenmark, Niere, Haut).
Zu den versicherten Tätigkeiten zählen
- Ereignisse, die in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der Spende stehen (z. B. im Anschluss an die Spende auftretende Infektionen, Thrombosen, Lungenentzündungen, wenn diese rechtlich wesentlich auf den Spendevorgang zurückzuführen sind)
- Vorbereitungshandlungen (z. B. Immunisierung von späteren Blutspendern) für bestimmte medizinische Zwecke
- Unmittelbare, mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Wege
Nicht versichert ist der eigentliche Spendevorgang (Entnahme und Übertragung des Organes bzw. des Gewebes).
Wenn der Spender infolge des Spendevorganges und nicht aufgrund daraus resultierender Komplikationen behandlungsbedürftig und arbeitsunfähig wird, liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor. Vielmehr handelt es sich um eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.
Versichert sind die Spender bei demjenigen Unfallversicherungsträger, der für das Unternehmen zuständig ist, bei dem die Spende erfolgt.
Zuständiger Unfallversicherungsträger ist, wenn die Spende in einer kommunalen Einrichtung, in einer Einrichtung eines Landkreises oder des Landes Niedersachsen erfolgt und nicht kommerziell genutzt wird, der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover und die Landesunfallkasse Niedersachsen
Erfolgt die Spende in einer privaten Einrichtung, ist die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gegeben.