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Helfer bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten

Versichert sind Personen,

  • die bei kurzen Bauarbeiten privater Bauherren mithelfen.
  • die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn öffentliche Mittel nach § 16 Abs. 1 II. WoBauG bewilligt wurden.