In der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung sind versichert:
- Kinder in kommunalen Kindertageseinrichtungen i. S. des § 45 SGB VIII.
- Kinder, die von einer vom Jugendamt als geeignet bewerteten Tagespflegeperson nach Sozialgesetzbuch VIII betreut werden. Erfolgt eine Betreuung durch eine von den Eltern selbst gesuchte Betreuungsperson und setzen die Eltern das Jugendamt über die Betreuungsperson und die bereits erfolgende Betreuung in Kenntnis, dann besteht für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt bereits ein (vorläufiger) Versicherungsschutz des Kindes. Bei rein privat zustande gekommenen Betreuungen, die ohne Information des Jugendamtes oder einer Fachberatungsstelle durchgeführt werden, gehört das Kind dagegen nicht zum in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis.
- Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in privaten gemeinnützigen Tageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII.
- Schüler an kommunalen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
- Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
- Schüler an privaten Einrichtungen (z.B. Jugendwerkstätten), die in Erfüllung der Schulpflicht besucht werden
- Studierende an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Details zum Unfallversicherungsschutz für Studierende)