Versichert sind Personen, die unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Hilfeleistungsunternehmen
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bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder
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einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten oder
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sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder
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zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Ausland, wenn die Nothelfer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
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