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Verwaltungsverinbarung zwischen dem GUVH und der LUKN vom 12.11.2019

In Fortsetzung der langjährigen Zusammenarbeit des GUVH mit dem Land Niedersachsen als dessen Ausführungsbehörde und der LUKN wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Zweck

Der GUVH und die LUKN beschließen im Geiste der bisherigen konstruktiven, vertrauensvollen Zusammenarbeit, zur effizienten Erfüllung der den Vertragspartnern als Unfallversicherungsträgern obliegenden Aufgaben der Prävention und der Gewährung von Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles hierfür auch künftig die Verwaltung des GUVH einzusetzen.

Zu diesem Zweck nimmt der GUVH die der LUKN obliegenden Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung verwaltungsmäßig wahr; er führt diese Aufgaben mit den unter seiner Personalhoheit stehenden Beschäftigten und seinen Sachmitteln unter der Bezeichnung „Landesunfallkasse Niedersachsen" nach den für sie geltenden Regelungen aus.

§ 2
Organe

Die Selbstverwaltungsorgane des GUVH und der LUKN arbeiten zum Wohle ihrer Versicherten und zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung vertrauensvoll zusammen und stimmen wesentliche, sowohl den GUVH als auch die LUKN betreffende Entscheidungen miteinander ab.

Die Geschäftsführerin (Gfn) / der Geschäftsführer (Gf) des GUVH ist gleichzeitig Gfn / Gf der LUKN; dieselbe Regelung gilt auch für die stellvertretende Gfn / den stellvertretenden Gf. Die Gfn / der Gf gehört sowohl dem Vorstand des GUVH als auch dem Vorstand der LUKN mit beratender Stimme an.

§ 3
Personal- und Richtlinienausschuss

Bei der Auswahl oder Abwahl der Gfn / des Gf, der stellvertretenden Gfn / des stellvertretenden Gf, der Auswahl oder Abberufung der Geschäftsbereichsleiter/innen, ihrer Beförderung oder sie betreffender Disziplinarverfahren erhalten die Vorsitzenden des Vorstandes der LUKN im Personalausschuss des GUVH ein Mitwirkungsrecht entsprechend dem Verhältnis der Versichertenzahlen der beiden Unfallversicherungsträger nach Maßgabe § 44 Abs. 2 a Satz 4 SGB IV. Der Personalausschuss ist ein Vorbereitungsausschuss. Die Vorsitzenden des Vorstandes der LUKN erhalten Gelegenheit, an der Diskussion im Vorstand des GUVH zu den in Satz 1 genannten Personalentscheidungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Ein entsprechendes Mitwirkungsrecht erhalten die Vorsitzenden des Vorstandes der LUKN, soweit dieser gegenüber dem Vorstand des GUVH initiativ wird, in Grundsatzangelegenheiten von Richtlinien für die Verwaltung.

§ 4
Aufbringung der Mittel, Erstattung der Verwaltungskosten

Die Aufwendungen des GUVH für die Wahrnehmung der Aufgaben der LUKN trägt die LUKN.

Die der LUKN zuzuordnenden Aufwendungen werden umgehend geltend gemacht und erstattet.

Die im laufenden Haushaltsjahr einem Vertragspartner nicht zuzuordnenden Aufwendungen werden vom GUVH gezahlt und in den dortigen Aufwandskonten gebucht. Die LUKN erstattet ihren Anteil hieran nach den folgenden Grundsätzen:

Der Erstattungsanteil der LUKN an den nicht zuzuordnenden Aufwendungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird aus dem Mittelwert der prozentualen Anteile der LUKN an den meldepflichtigen Unfällen, den Entschädigungsleistungen, der Zahl der Rentenfälle und der Aktenfälle der zuletzt abgenommenen Jahresrechnungen und der diesen Jahresrechnungen zugrunde liegenden Geschäftsergebnisse beider Vertragspartner berechnet.

Auf den Erstattungsanteil des laufenden Haushaltsjahres leistet die LUKN am 15. eines jeden Monats einen Abschlag. Der monatliche Abschlag beträgt 1/12 des LUKN-Anteils an den nicht zuzuordnenden Aufwendungen der zum Beginn des Haushaltsjahres zuletzt abgenommenen Jahresrechnungen. Der Abschlag wird auf volle 1.000,-- € kaufmännisch gerundet.

Für die Beteiligung an der Nutzung des Verwaltungsgebäudes zahlt die LUKN darüber hinaus eine Entschädigung. Diese beträgt 3,5 % des aktuellen Buchwertes von Grundstück und Gebäuden auf der Basis des Erstattungsanteiles der LUKN. Der Anteil an der Abschreibung wird angerechnet.

Die LUKN beteiligt sich in Höhe des jeweils gültigen Verteilungsschlüssels an der Bildung der Versorgungsrücklage, die im Vermögen des GUVH bilanziert und von der Niedersächsischen Versorgungskasse verwaltet wird. Bei Auflösung der Versorgungsrücklage wird die LUKN entsprechend beteiligt.

Die Gesamtabrechnung nach diesem Verteilungsschlüssel (lt. Abs. 4) erfolgt spätestens 3 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres.

§ 5
Kassen-, Buchführung, Rechnungslegung und Kontrollrechte

Die Einnahmen und Ausgaben der LUKN werden getrennt von denen des GUVH nachgewiesen.

Die Kassengeschäfte der LUKN werden auf die Kasse des GUVH übertragen und nach den für sie geltenden Bestimmungen wahrgenommen.

Die Kontrollrechte und -pflichten der Innenrevisorin/des Innenrevisors des GUVH erstrecken sich auch auf die LUKN.

Die LUKN ist darüber hinaus berechtigt, bei Bedarf Kontrollen der Ausführung der Aufgaben nach dieser Verwaltungsvereinbarung zu verlangen.

§ 6
Wirksamkeit, Ergänzungen

Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtswidrig oder nichtig sein, berührt das die übrigen Regelungen nicht. Korrekturen oder Ergänzungen der Vereinbarung werden von den Vertragspartnern im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 getroffen.

§ 7
Kündigung

Die Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvereinbarung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt die Verwaltungsvereinbarung vom 11.01.1998 außer Kraft.

Die Neufassung des § 4 tritt am 01.01.2020 in Kraft.