In der Zuständigkeit des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover gehören zum Kreis der versicherten Personen
- Beschäftigte in Gemeinden und Gemeindeverbänden soweit sie nicht in Einrichtungen des § 129 Abs. 4 SGB VII tätig sind.
- Beschäftigte in Unternehmen in selbständiger Rechtsform, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugewiesen wurden.
- Beschäftigte in Sparkassen.
- Beschäftigte in Privathaushalten.
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in kommunalen Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
- Kinder in kommunalen Kindertageseinrichtungen i. S. des § 45 SGB VIII.
- Schüler an kommunalen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
- Ehrenamtlich Tätige, soweit die Tätigkeit für eine kommunale Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt.
- Personen, die anderen in Unglücksfällen oder bei gemeiner Gefahr oder Not aktiv Hilfe leisten.
- Personen, die von einer kommunalen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden.
- Personen, die von einer kommunalen Einrichtung als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden.
- Blut- und Gewebespender für Einrichtungen der Kommunen.
- Personen, die unentgeltlich insbesondere ehrenamtlich im Rettungswesen von Hilfeleistungsunternehmen, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugeteilt wurden, tätig sind oder an deren Ausbildungskursen teilnehmen.
- Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn der Träger des Zivilschutzes eine Kommune ist.
- Personen, die bei kurzen Bauarbeiten privater Bauherren mithelfen.
- Personen, die an Maßnahmen zur Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, teilnehmen.
- Pflegepersonen nach dem Pflegegesetz.
- Personen, die auf Kosten des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen.
- Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn öffentliche Mittel nach § 16 Abs. 1 II. WoBauG bewilligt wurden.
- Personen, die „wie Beschäftigte“ in Mitgliedsbetrieben des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover tätig werden.
- Beschäftigte des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover.
- Personen, die nach § 35 der Verbandssatzung in die Versicherung einbezogen werden.